LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2017
L 7 AS 2130/14
Normen:
SGB II § 37; SGB II § 41; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 6253/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIStreitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnungsbescheiden für bestimmte Zeiträume

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2130/14

DRsp Nr. 2017/10572

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnungsbescheiden für bestimmte Zeiträume

Lehnt der SGB II -Leistungsträger die Gewährung von Leistungen ab und lässt sich dem Bescheid zumindest konkludent (etwa durch Beifügung von Berechnungsbögen oder sog. Horizontalübersichten für bestimmte Monate) entnehmen, dass sich die Ablehnung nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur der Zeitraum, für den Leistungen abgelehnt wurden.

1. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist nach der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt und zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht. 2. Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II erfordert nach der Rechtsprechung des BSG das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" und stellt damit auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf.