LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2022
L 21 AS 1229/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 120 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 120 Abs. 3 S. 1-3; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 4270/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIUnbegründetheit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Übersendung von Papierakten an Privatpersonen zur Akteneinsicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 1229/20

DRsp Nr. 2023/2186

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Unbegründetheit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Übersendung von Papierakten an Privatpersonen zur Akteneinsicht

1. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson, die selbst kein Rechtsanwalt ist oder nicht zu dem Personenkreis des § 120 Abs. 3 Satz 3 SGG zählt, scheidet grundsätzlich aus. 2. Die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes als Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG stelle einen Fall der gesetzlichen Klageänderung dar, bei dem der Kläger kein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.8.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 120 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 120 Abs. 3 S. 1-3; SGB II;

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seit Beginn seines Leistungsbezugs nach dem SGB II.