Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.8.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seit Beginn seines Leistungsbezugs nach dem SGB II.
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