Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2019 sowie gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2019 und vom 17.09.2019 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Vermögens des Klägers als Darlehen anstatt als Zuschuss sowie die zweimalige Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen Vermögens im Streit.
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