Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegenstehenden Vermögens im Streit.
Der am 1965 geborene Kläger bezog bis zum 30.06.2017 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Zum 01.07.2017 verlegte er seinen Wohnsitz in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
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