LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2019
L 3 AS 97/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 Alt. 2 und Nr. 6 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4878/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIVerwertbarkeit eines Aktienfonds als VermögenAnforderungen an das Bestehen eines Ausschlusses der Verwertbarkeit als geldwerter Anspruch zur Altersvorsorge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 97/19

DRsp Nr. 2020/2858

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Verwertbarkeit eines Aktienfonds als Vermögen Anforderungen an das Bestehen eines Ausschlusses der Verwertbarkeit als geldwerter Anspruch zur Altersvorsorge

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 Alt. 2 und Nr. 6 Alt. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegenstehenden Vermögens im Streit.

Der am 1965 geborene Kläger bezog bis zum 30.06.2017 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Zum 01.07.2017 verlegte er seinen Wohnsitz in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.