BSG - Urteil vom 09.12.2016
B 8 SO 15/15 R
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 221
NJW 2017, 10
NZS 2017, 357
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 9/11
SG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 734/07

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als DarlehenVerwertbarkeit von Grundstücken unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes

BSG, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 15/15 R

DRsp Nr. 2017/3666

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Darlehen Verwertbarkeit von Grundstücken unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes

1. Psychische Erkrankungen des Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen. 2. Hilfesuchende ohne Angehörige sind vom gesetzlich vorgesehenen Schutz der Wohnstatt als Schonvermögen nicht ausgeschlossen. 3. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Änderung des Rechtsgrunds der Zahlung (Zuschuss anstatt Darlehen) kann auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind nicht zurückzuzahlende Leistungen (im Folgenden: Zuschuss) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 anstelle eines gewährten Darlehens.