LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
L 7 SO 2709/21
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 7 S. 1; SGB XII § 90; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 732/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBerücksichtigung von EinkommenRechtmäßigkeit der Zuflussbestimmung des § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 2709/21

DRsp Nr. 2023/405

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Berücksichtigung von Einkommen Rechtmäßigkeit der Zuflussbestimmung des § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII

Die normative Zuflussbestimmung des § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII, wonach einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt werden, ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Gesetzesbegründung zwingend. Hiervon kann auch nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgewichen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 7 S. 1; SGB XII § 90; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Leistungsgewährung für den Monat Juni 2020 und die diesbezügliche Erstattungsforderung des Beklagten.