LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
L 7 SO 619/21
Normen:
SGB XII § 33 Abs. 2; SGB XII § 74; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 3577/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 619/21

DRsp Nr. 2023/406

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung

Für eine Angemessenheit der Beiträge zu einer Versicherung als Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist dem Grunde nach maßgeblich darauf abzustellen, ob die Erreichung des aus Mitteln der Sozialhilfe zu fördernden Zwecks auch sichergestellt ist. Hierzu ist erforderlich, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Hilfebedürftige die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2021 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Januar 2017 weitere 39,00 EUR, für den Monat Februar 2017 weitere 150,58 EUR, für den Monat Januar 2018 weitere 39,00 EUR und für den Monat Februar 2018 weitere 152,02 EUR Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.