Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2021 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Januar 2017 weitere 39,00 EUR, für den Monat Februar 2017 weitere 150,58 EUR, für den Monat Januar 2018 weitere 39,00 EUR und für den Monat Februar 2018 weitere 152,02 EUR Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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