LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 SO 3201/21
Normen:
SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII a.F. § 141 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII a.F. § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1399/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Beschränkung oder Begrenzung der Anwendung der Covid-19-Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 SGB XII auf den Personenkreis der Kleinunternehmer und Solo-Selbstständigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 3201/21

DRsp Nr. 2022/8654

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Beschränkung oder Begrenzung der Anwendung der Covid-19-Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 SGB XII auf den Personenkreis der Kleinunternehmer und Solo-Selbstständigen

Die Covid-19-Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 SGB XII gilt ausnahmslos für alle (Erst-)Antragsteller im Rahmen des vorgegebenen Zeitfensters. Eine Beschränkung auf die unter anderem insbesondere in der Gesetzesbegründung benannten Gruppen von Kleinunternehmern, Solo-Selbstständigen oder auch Minijober ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. September 2021 insoweit abgeändert, dass der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 29. Februar 2021 zu gewähren sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII a.F. § 141 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII a.F. § 141 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand