LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
L 7 SO 1522/22
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 612/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur bei eigener unrechtmäßiger Verursachung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 1522/22

DRsp Nr. 2023/404

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur bei eigener unrechtmäßiger Verursachung

Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur.