LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2019
L 9 SO 48/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 37/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit der Anrechnung von Einkommen auf den BedarfUnzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Klägers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 48/18

DRsp Nr. 2020/10453

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einkommen auf den Bedarf Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Klägers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB XII;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018.