Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Die am 15. Mai 2019 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2019 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von lediglich 54,- Euro monatlich zu gewähren.
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