LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.05.2017
L 1 AS 1815/17 ER-B
Normen:
AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; AufenthG (2004) § 7 Abs. 1 S. 3; FreizügG/EU (2004) § 11 Abs. 1 S. 11; GG Art. 6; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1068/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAufenthaltsrecht für eine schwangere an HIV erkrankte Unionsbürgerin wegen aufenthaltsrechtlicher Vorwirkungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 1 AS 1815/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/8410

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Aufenthaltsrecht für eine schwangere an HIV erkrankte Unionsbürgerin wegen aufenthaltsrechtlicher Vorwirkungen

Bei einer schwangeren an HIV erkrankten bulgarischen Staatsbürgerin, die ein Kind von einem ausländischen Staatsbürger erwartet, der sich seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und das Kind gegenüber dem Jugendamt anerkannt hat, kann ein Aufenthaltsrecht wegen aufenthaltsrechtlicher Vorwirkungen jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Rückkehr nach Bulgarien zur Durchführung des Sichtvermerkverfahrens die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen würde.

1. Das BSG hat klargestellt, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II über die wortwörtlich geregelten Fälle hinaus erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der EU umfasst, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen.