LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.07.2017
L 7 SO 2557/17 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3; EFA;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2028/17 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für AusländerGeltung des Europäischen Fürsorgeabkommens für Staatsangehörige von Signatarstaaten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2557/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/12102

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für Ausländer Geltung des Europäischen Fürsorgeabkommens für Staatsangehörige von Signatarstaaten

Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) gilt für Staatsangehörige von Signatarstaaten bereits dann, wenn sie zwar noch keine gültige Aufenthaltserlaubnis haben, jedoch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis lediglich in Folge einer Nachlässigkeit des Beteiligten unterblieben ist.

1. § 23 Abs. 3 SGB XII (in der ab dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung) findet im Ergebnis keine Anwendung für Staatsangehörige von Signatarstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA vom 11. Dezember 1953 mit Transformationsgesetz vom 15. Mai 1956, BGBl. II 1956 S. 564, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1972, BGBl. II 1979, S. 209, 289, 1755). 2. Zu den Signatarstaaten gehören auch die Niederlande. 3. Das EFA ist nur anwendbar auf Staatsangehörige von Signatarstaaten, die sich erlaubt in Deutschland aufhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2017 aufgehoben.