Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beigeladenen noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Monat Januar 2017.
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