LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2021
L 20 SO 266/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB III a.F. § 121 Abs. 4 S. 2; SGB III § 140 Abs. 4 S. 2; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 275/17

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt im Landkreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen L 20 SO 266/18

DRsp Nr. 2022/1509

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt im Landkreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen

Zur Repräsentativität der für ein "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten erhobenen Daten mit Blick auf die Vermieterstruktur (Groß- und Kleinvermieter; vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 39 f.)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB III a.F. § 121 Abs. 4 S. 2; SGB III § 140 Abs. 4 S. 2; WoGG § 12;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beigeladenen noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Monat Januar 2017.