LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.05.2023
L 2 SO 3161/22
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 2356/21

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIEinsatz von VermögenUnerheblichkeit der Herkunft - hier einer Nachzahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 3161/22

DRsp Nr. 2023/10944

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Einsatz von Vermögen Unerheblichkeit der Herkunft – hier einer Nachzahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Aus dem Umstand, dass bei einer Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen, die grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören, ergibt sich nicht, dass auch das Vermögen, das aus der Nachzahlung stammt, generell nicht einzusetzen ist oder generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Denn für den Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII ist dessen Herkunft grundsätzlich unerheblich (siehe BSG Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - juris). Dies gilt umso mehr, wenn wie im hier zu entscheidenden Fall zwischen der Gutschrift einer Nachzahlung einer Sozialleistung und dem streitigen Zeitraum für eine (andere) Sozialleistung ein längerer Zeitraum (hier 12 Monate) vergangen ist, in dem der Hilfesuchende eventuell aufgelaufene Zahlungen/Investitionen hätte nachholen können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; § Abs. ;