OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2018
12 E 87/18
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2; SGB VIII § 79 Abs. 1; SGB VIII § 91 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 351/15

Anspruch auf Leistungen der Kindertagespflege im Rahmen des Jugendhilferechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 12 E 87/18

DRsp Nr. 2018/16842

Anspruch auf Leistungen der Kindertagespflege im Rahmen des Jugendhilferechts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2; SGB VIII § 79 Abs. 1; SGB VIII § 91 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.