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Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Cabaseril(r) außerhalb seines zugelassenen Indikationsbereichs für die Zukunft sowie auf Kostenerstattung in Höhe von 1.869,16 EUR wegen Selbstbeschaffung dieses Mittels in der Vergangenheit.
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