Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit stehen höhere Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Bei der 1967 geborenen Klägerin ist seit 2007 eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45a Elftes Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) anerkannt. Auf der Grundlage dieser Feststellung erfolgte zum 01.01.2017 nach § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit a) SGB XI eine Überleitung in den Pflegegrad 2. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung. In der Zeit von April 2016 bis November 2018 war sie ohne festen Wohnsitz. Nach Aktenlage hat sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen "B" und "G" inne.
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