BSG - Urteil vom 17.12.2014
B 8 SO 18/13 R
Normen:
SGB XII § 133a; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 222/10
SG Stade, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 84/07

Anspruch auf Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nach dem SGB XII; Kein Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag im Wege einer Besitzstandsregelung

BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 18/13 R

DRsp Nr. 2015/3057

Anspruch auf Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nach dem SGB XII; Kein Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag im Wege einer Besitzstandsregelung

Im Sozialhilferecht besteht auch dann kein Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag wegen Beteiligung an den Heimkosten nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Bestandsschutzregelung, wenn die Kostenbeteiligung erst nach dem 31.12.2004 für die Zeit bis zum 31.12.2004 erfolgt ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 133a; SGB X § 48;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2006.