LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2021
L 9 BK 13/21
Normen:
BKGG § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; BKGG § 6b Abs. 2 S. 3; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1-2; SchfkVO NRW § 4 Abs. 1; SchfkVO NRW § 4 Abs. 2; SchfkVO NRW § 5 Abs. 2 S. 1; SchfkVO NRW § 6 Abs. 1; SchfkVO NRW § 6 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
NZS 2022, 753
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BK 2/21

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind nach dem BKGGAnforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch Dritte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 9 BK 13/21

DRsp Nr. 2022/3453

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind nach dem BKGG Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch Dritte

Für den Ausschluss von einem Anspruch auf Schülerbeförderungskosten bei einer Kostenübernahme durch Dritte im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II, § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG ist es ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht, auch wenn Leistungen tatsächlich nicht gezahlt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; BKGG § 6b Abs. 2 S. 3; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1-2; SchfkVO NRW § 4 Abs. 1; SchfkVO NRW § 4 Abs. 2; SchfkVO NRW § 5 Abs. 2 S. 1; SchfkVO NRW § 6 Abs. 1; SchfkVO NRW § 6 Abs. 2 S. 2-3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten, die für die Zurücklegung des Schulwegs seiner am 00.00.2006 geborenen Tochter H N von Januar 2020 bis einschließlich Januar 2021 angefallen sind.