Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten, die für die Zurücklegung des Schulwegs seiner am 00.00.2006 geborenen Tochter H N von Januar 2020 bis einschließlich Januar 2021 angefallen sind.
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