LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.01.2017
L 7 AY 18/17 ER-B
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; SGB XII § 22;
Fundstellen:
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AY 6947/16 ER

Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzRechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für Auszubildende mit BAföG-FörderungKein Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AY 18/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/2366

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für Auszubildende mit BAföG -Förderung Kein Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII

1. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist die Regelung des § 22 SGB XII entsprechend anwendbar. 2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

1. Die Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung in einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG steht einem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit an; entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen. 3. Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden. 4. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 und 58 SGB III tatsächlich bezieht; der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z.B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstehen.