LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.01.2017 L 7 AY 18/17 ER-B
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; SGB XII § 22;
Fundstellen:
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AY 6947/16 ER
Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzRechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für Auszubildende mit BAföG-FörderungKein Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AY 18/17 ER-B
DRsp Nr. 2017/2366
Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzRechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für Auszubildende mit BAföG -FörderungKein Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII
1. Gemäß § 2 Abs. 1AsylbLG ist die Regelung des § 22SGB XII entsprechend anwendbar.2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
1. Die Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung in einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6BAföG steht einem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen.2. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit an; entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen.3. Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden.4. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 und 58SGB III tatsächlich bezieht; der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z.B. § 8BAföG) einer Förderung entgegenstehen.
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