GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; RSV § 2; RSV § 3 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 24a; SGB II § 28 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; SGB II § 3 Abs. 3 Satz 2; SGB II § 5 Abs. 2; SGB XII § 28 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 28 Abs. 3; SHRegelsatzV § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
NJ 2009, 257
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AS 89/05
LSG Essen - L 9 AS 57/06- 01.02.2007,
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vorlagebeschluss an das BVerfG
BSG, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen B 14/11b AS 9/07 R
DRsp Nr. 2009/8827
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vorlagebeschluss an das BVerfG
1. Ist § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II idF vom 24.12.2003 insoweit mit Art. 3 Abs. 1GG iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde, mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können, mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar, als § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.2. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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