BSG - Urteil vom 12.12.2019
B 14 AS 26/18 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2020, 602
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 257/14
SG Halle, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3723/11

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Zahlungen an eine Bank für eine Tilgung früher entstandener Schulden als Bedarf

BSG, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 26/18 R

DRsp Nr. 2020/6592

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Zahlungen an eine Bank für eine Tilgung früher entstandener Schulden als Bedarf

Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Vereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, sind nicht als Unterkunftsbedarf anzuerkennen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 5;

Gründe:

I

Umstritten ist nur noch die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft für Januar 2009.