LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2018
L 2 AS 257/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3723/11

Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungAufwendungen für selbst genutzte HausgrundstückeKeine Berücksichtigung von Verzugszinsen nach Kündigung eines Immobiliendarlehens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 257/14

DRsp Nr. 2018/12659

Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Aufwendungen für selbst genutzte Hausgrundstücke Keine Berücksichtigung von Verzugszinsen nach Kündigung eines Immobiliendarlehens

1. Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke sind Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung dieses Hausgrundstücks verbunden sind.2. Neben den laufenden Nebenkosten sind das auch tatsächlich aufzuwendende Schuldzinsen zur Finanzierung des Eigenheims.3. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind hingegen nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.