LSG Hamburg - Urteil vom 06.06.2019
L 4 AS 82/18
Normen:
SGB II § 24; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2391/17

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides bei einer Veränderung der Verhältnisse durch die Aufnahme einer Arbeit

LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 82/18

DRsp Nr. 2019/9454

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides bei einer Veränderung der Verhältnisse durch die Aufnahme einer Arbeit

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat Februar 2016 in Höhe von 912,76 Euro.

Der Kläger bezog bis zum 29. Februar 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 940,01 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligte der Beklagte für denselben Zeitraum 945,12 Euro. Der Kläger nahm dann zum 1. Februar 2016 eine Arbeit auf und teilte dies dem Beklagten mit. Am 29. Juni 2016 reichte der Arbeitgeber des Klägers, das H., eine Einkommensbescheinigung für Februar 2016 ein, aus der sich ergab, dass der Kläger im Februar 2016 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.700,00 Euro brutto und 1.212,76 Euro netto erzielt habe. Das Nettogehalt floss dem Kläger noch im Februar 2016 zu.