LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 9 AS 1590/13
Normen:
SGB I § 35 Abs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2584/11

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIUnzulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Einfügen vorgelegter Kontoauszüge in die Verwaltungsakten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 1590/13

DRsp Nr. 2017/8733

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Unzulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Einfügen vorgelegter Kontoauszüge in die Verwaltungsakten

1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn und soweit die Verweisung auf nachgängigen Rechtsschutz unzumutbar wäre. 2. Hieran fehlt es beim (Unterlassungs)Begehren eines Leistungsempfängers, vorgelegte Kontoauszüge nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht gegen seinen Willen zu den Verwaltungsakten zu nehmen.

1. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre. 2. Dafür hat das BSG Anlass gesehen in Fällen, in denen weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten.