LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.11.2021
L 9 SO 190/19
Normen:
SGB VIII a.F. § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; EinglHV a.F. § 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 167/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Erziehung in einem Heim bzw. Eingliederungshilfe für junge Volljährige bei der Unterbringung in der Familienwohngruppe einer stationären EinrichtungKostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers beim Vorliegen einer wesentlichen Behinderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 190/19

DRsp Nr. 2022/2827

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Erziehung in einem Heim bzw. Eingliederungshilfe für junge Volljährige bei der Unterbringung in der Familienwohngruppe einer stationären Einrichtung Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers beim Vorliegen einer wesentlichen Behinderung

Bei einem festgestellten IQ von 69 und bestehenden Einschränkungen in zahlreichen Lebensbereichen – hier Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, häusliches Leben, Zugang zu und Teilnahme an Bildungsangeboten, Arbeit und Umgang mit Geld und Bankangelegenheiten, muss vom Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung ausgegangen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts geändert. Der Beklagte wird verurteilt, die für den Hilfeempfänger E G in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von weiteren 2.109,95 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.212,09 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII a.F. § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; EinglHV a.F. § 2;

Tatbestand