Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts geändert. Der Beklagte wird verurteilt, die für den Hilfeempfänger E G in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von weiteren 2.109,95 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.212,09 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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