LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2017
L 31 AS 848/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2; SGB II § 7; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 200 AS 4230/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines ArbeitsverhältnissesKeine Arbeitnehmereigenschaft durch die Weitergabe von Geld- oder Sachleistungen an Dritte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 848/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9138

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Arbeitsverhältnisses Keine Arbeitnehmereigenschaft durch die Weitergabe von Geld- oder Sachleistungen an Dritte

1. Der Senat lässt Quittungen und Belege für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG in der Regel nicht mehr genügen. Die unbare Kontozahlung kann heute als der absolute Regelfall angesehen werden, zumal wenn der Antragsteller über ein Konto verfügt. Allenfalls unter darzulegenden besonderen Umständen ist eine bare Lohnauszahlung als Beweis für ein Arbeitsverhältnis glaubhaft. 2. Die Weitergabe von Geld- oder Sachleistungen an Dritte, die vom SGB II - oder vom SGB XII -Träger zur Erfüllung eines Anspruches auf Grundsicherung an eine anspruchsberechtigte Person gezahlt werden, vermag grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft dieser dritten Person zu begründen, dies auch dann nicht, wenn sich der Leistungsempfänger und die dritte Person darüber verständigen, dass diese Leistungsweitergabe für "haushaltsnahe Dienstleistungen" geschehe und hierüber ein "Arbeitsvertrag" geschlossen werde. Eine "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist hierin nicht zu sehen.