Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2014 bis 31.10.2014, insbesondere für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, welches er mit seinen im Ausland wohnenden Kindern ausübt.
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