LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2021
L 21 AS 2060/18
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 414/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an die Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit im Ausland wohnenden Kindern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 2060/18

DRsp Nr. 2022/2141

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit im Ausland wohnenden Kindern

Ein Anspruch auf Übernahme monatlicher Reise- und Übernachtungskosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit im Ausland lebenden Kindern ist kein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II, wenn er im Falle eines in Münster wohnenden Hilfebedürftigen mit in Polen lebenden Kindern einen monatlichen, pauschalisierten Betrag in Höhe von 400 Euro überschreitet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2014 bis 31.10.2014, insbesondere für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, welches er mit seinen im Ausland wohnenden Kindern ausübt.