LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2018
L 19 AS 1182/17
Normen:
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; AEUV Art. 21;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 644/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an einen wichtigen Grund für den Ausschluss von Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1182/17

DRsp Nr. 2019/3577

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an einen wichtigen Grund für den Ausschluss von Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

Eine in Polen abhängig Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis nach Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit kündigt und mit ihrem polnischen Ehemann und den Kindern unter Inkaufnahme wegen Arbeitslosigkeit eintretender Bedürftigkeit in die Bundesrepublik ausreist, hat im Hinblick auf ihr Grundrecht auf Freizügigkeit und Freizügigkeitsrechte aus Art. 21 AEUV einen wichtigen Grund, der ihre Heranziehung zum Ersatz nach § 34 SGB II ausschließt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2017 aufgehoben. Die Bescheide vom 27.01.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.02.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; AEUV Art. 21;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II dem Grunde nach.