Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2017 aufgehoben. Die Bescheide vom 27.01.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.02.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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