LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2017
L 9 AS 3548/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2914/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für nachziehende ausländische Ehegatten eines Ausländers mit Daueraufenthaltsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 3548/16

DRsp Nr. 2017/8738

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für nachziehende ausländische Ehegatten eines Ausländers mit Daueraufenthaltsrecht

Für nachziehende ausländische Ehegatten eines im Bundesgebiet mit Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländers besteht kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II während der ersten drei Monate.

1. Vom BSG ist bislang (lediglich) entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. 2. Ob dies auch für Familienangehörige eines aufgrund seines Werdegangs einem Inländer faktisch gleich zu erachtenden, mit einem Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländers gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig. 3. Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II beim Nachzug einer Ausländerin, die von ihrem Recht auf Familiennachzug zu ihrem ausländischen, mit einem Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestatteten Ehegatten Gebrauch macht, nicht anwendbar.