LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2017
L 31 AS 2007/17 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3; SGB II § 7;
Fundstellen:
NZS 2018, 196
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 11229/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss beim Aufenthalt allein aus dem Zweck der ArbeitsucheKein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII aufgrund zumutbarer Ausreise und Nichtanwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 2007/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15868

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss beim Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Kein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII aufgrund zumutbarer Ausreise und Nichtanwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens

1. Mit Einführung der Überbrückungsleistung nach § 23 Abs. 3 SGB XII hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass eine freiwillige Ausreise von EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht zumutbar und erwartbar ist. 2. Erwerbsfähige EU-Ausländer haben auch in Verbindung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, da das Europäische Fürsorgeabkommen lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern, nicht aber einen eigenen Sozialhilfeanspruch für Ausländer regelt.

1. Der Senat hält die neu eingeführten § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c) SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII weder für verfassungswidrig noch für europarechtswidrig. 2. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. Januar 2016 (B 4 AS 35/15 R) ausgeführt hatte, der damals gültige Leistungsausschluss betreffe nicht die im Wege des Ermessens zu gewährenden Sozialleistungen, so ist dieser Rechtsprechung durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen.