LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2018
L 6 AS 500/18 B ER, L 6 AS 501/18 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 319/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitsucheArbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 500/18 B ER, L 6 AS 501/18 B

DRsp Nr. 2018/18550

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU

Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist derjenige, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Bei einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer lediglich wenige Tage in der Woche und/oder nur wenige Stunden pro Tag arbeitet, muss es sich um eine echte Tätigkeit handeln und darf nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (hier im Falle von Tätigkeiten rumänischer Staatsangehöriger für einen Hausmeisterservice).

Tenor