SG Dortmund, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1321/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an ein Aufenthaltsrecht als ArbeitnehmerKein Leistungsanspruch auf der Grundlage einer generellen FreizügigkeitsvermutungVerfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Ausländer nach dem SGB II und dem SGB XII
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 959/18 B ER und L 21 AS 960/18 B
DRsp Nr. 2019/3578
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an ein Aufenthaltsrecht als ArbeitnehmerKein Leistungsanspruch auf der Grundlage einer generellen FreizügigkeitsvermutungVerfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Ausländer nach dem SGB II und dem SGB XII
1. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45AEUV darf nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.2. Die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1FreizügG/EU allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II noch steht sie einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II entgegen.3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2SGB XII und § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II.
Tenor
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