LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2018
L 21 AS 959/18 B ER und L 21 AS 960/18 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 45; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1321/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an ein Aufenthaltsrecht als ArbeitnehmerKein Leistungsanspruch auf der Grundlage einer generellen FreizügigkeitsvermutungVerfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Ausländer nach dem SGB II und dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 959/18 B ER und L 21 AS 960/18 B

DRsp Nr. 2019/3578

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer Kein Leistungsanspruch auf der Grundlage einer generellen Freizügigkeitsvermutung Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Ausländer nach dem SGB II und dem SGB XII

1. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV darf nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden. 2. Die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II noch steht sie einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II entgegen. 3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII und § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Tenor