Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016.
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