LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.04.2017
L 9 AS 3670/16
Normen:
SGB II; SGB I § 60; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3965/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIVoraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Folgen fehlender Mitwirkung bei der Leistungsgewährung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 3670/16

DRsp Nr. 2017/8731

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Folgen fehlender Mitwirkung bei der Leistungsgewährung

Der Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung bei der Leistungsgewährung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

1. Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. 2. Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen kommt in diesen Fällen aus Gründen der Prozessökonomie nur in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde oder die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.