LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2022
L 9 SO 429/21
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5; SGB XII § 67; SGB XII § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 911
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 298/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XIIBedarfe für Unterkunft und HeizungKeine Obliegenheit zur Kostensenkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 429/21

DRsp Nr. 2023/8912

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung Keine Obliegenheit zur Kostensenkung

Ist es einem Hilfebedürftigen unmöglich, ohne fremde Hilfe eine andere Wohnung anzumieten, sind die Unterkunftskosten zu übernehmen, bis der Betroffene entsprechende Unterstützung bei der Wohnungssuche tatsächlich erhält.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.10.2021 geändert.

Der Bescheid vom 19.10.2017 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von Juli 2017 bis einschließlich Oktober 2017 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 89,86 € und im November und Dezember 2017 iHv jeweils 95,86 € zu bewilligen.

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5; SGB XII § 67; SGB XII § 68 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme von Unterkunftskosten für ihre Wohnung von Juli 2017 bis Dezember 2017.