Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt für die Zeit eines weiteren Studiums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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