LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2021
L 2 AS 494/21 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3; SGB II § 29 Abs. 2; SGB II § 31a Abs. 3; SGB II § 70 Abs. 1; CoronaSchVO NRW; RBEG § 5 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 512/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard als Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 494/21 B ER

DRsp Nr. 2021/9928

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard als Mehrbedarf

1. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind für das Begehren, Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard zur Verfügung zu stellen, im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Einzelfalls und Zweifel gegen die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs, die in der Gesamtschau ein außergewöhnliches und erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf voraussetzen, nicht erfüllt. 2. Der erforderliche Bedarf an Schutzmasken liegt deutlich unter 20 Euro monatlich und kann durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3; SGB II § 29 Abs. 2; SGB II § 31a Abs. 3; SGB II § 70 Abs. 1; CoronaSchVO NRW; RBEG § 5 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe