Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. Januar 2023 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Der Beigeladene wendet sich im Wege der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, mit der er vorläufig verpflichtet worden ist, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
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