LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.03.2023
L 2 AS 56/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 292 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1041/22

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB III

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 56/23 B ER

DRsp Nr. 2023/6131

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB III

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung kommt nicht in Betracht, wenn eine ausreichend zuverlässige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist.2. Der Annahme einer Partnerschaft iSv § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c) SGB II steht nicht entgegen, dass die Betroffenen (hier: Eltern eines gemeinsamen Kindes) sich nicht als Paar definieren und das Bestehen einer Liebesbeziehung verneinen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. Januar 2023 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 292 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beigeladene wendet sich im Wege der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, mit der er vorläufig verpflichtet worden ist, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.