LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.10.2023
L 3 AS 2391/23 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB II a.F. § 11b Abs. 2 S. 6; SGB II a.F. § 11b Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2; Bürgergeld-V § 3 Abs. 1 S. 1-2; Bürgergeld-V § 3 Abs. 2 S. 1; Bürgergeld-V § 3 Abs. 4 S. 1; Bürgergeld-V § 3 Abs. 7 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1330/23

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten der HauptsacheAnforderungen an die Prüfung der besonderen Eilbedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 2391/23 ER-B

DRsp Nr. 2023/14971

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache Anforderungen an die Prüfung der besonderen Eilbedürftigkeit

1. Die Gerichte müssen in den Fällen, in denen es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums geht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19, juris Rn. 9).2. Andererseits ist es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens regelmäßig nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen, da damit die Effektivität dieses Verfahrens geschwächt würde (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19, juris Rn. 9).3. Einer abschließenden Prüfung der Hauptsache bedarf es nicht, wenn es nach umfassender Würdigung des gesamten Sachverhalts an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt, weil im konkreten Einzelfall das Existenzminimum aller Betroffenen durch tatsächlich verfügbare bereite Mittel gedeckt ist.