Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Revisionsverfahren.
I
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.6.2016 bis 30.9.2016.
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