LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.09.2017
L 5 AS 603/15 ZVW
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; SGB II § 16d; SGB III § 261; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2131/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an einen Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung und an eine Mehrung fremden Vermögens durch Arbeitsleistung im Rahmen einer ArbeitsgelegenheitZulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 603/15 ZVW

DRsp Nr. 2017/15854

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an einen Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung und an eine Mehrung fremden Vermögens durch Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren

1. Bei einer Arbeitsgelegenheit besteht ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung nur für einen tatsächlich angefallenen Mehraufwand. Ein solcher kann ausnahmsweise auch für Zeiträume anzunehmen sein, in denen z.B. aufgrund von Krankheit keine Arbeit verrichtet wird. Das setzt voraus, dass ein bereits vor der Krankheit angefallener Aufwand fortwirkt, etwa in Form von Kosten einer bereits angeschafften Zeitfahrkarte. 2. Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus. Die Klageänderung darf nicht dazu führen, dass der Klagegegenstand völlig ausgetauscht wird und die Berufung nur noch den neuen Anspruch betrifft. 3. Rechtsgrund für die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbrachte Arbeitsleistung kann eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt sein, nicht aber eine Vereinbarung zwischen dem Leistungsbezieher und dem Maßnahmeträger.