LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2023
L 9 AS 3069/21
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; RBEG § 1 Abs. 1; RBEG § 5; RBEG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1953/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB IILeistungen für eine WohnungserstausstattungKeine Kostenübernahme für einen elektrischen Wäschetrockner

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 3069/21

DRsp Nr. 2023/9812

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II Leistungen für eine Wohnungserstausstattung Keine Kostenübernahme für einen elektrischen Wäschetrockner

1. Zum pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (in Form von durch die Regelleistung nicht abgedeckten Aufwendungen für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel und sonstige Artikel zur Katastrophenschutzvorsorge)2. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II können in Form von Pauschalbeträgen gewährt werden, die sich am unteren Segment des Einrichtungsniveaus orientieren dürfen.3. Ein elektrischer Wäschetrockner gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die für eine geordnete Haushaltsführung unerlässlich sind. Auch die Gewährung eines Darlehens setzt einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; RBEG § 1 Abs. 1; RBEG § 5; RBEG § 7 Abs. 2;

Tatbestand