LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2017
L 1 AS 854/17 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 552/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnspruchsvoraussetzungen für vorläufige Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 1 AS 854/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/8409

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anspruchsvoraussetzungen für vorläufige Leistungen

Aus § 41a Abs. 7 SGB II kann dann ein Anspruch auf vorläufige Leistungen resultieren, wenn besondere Umstände bestehen, die im Einzelfall geeignet sind, eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.

1. § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Leistungen, sondern stellt deren Gewährung in das Ermessen des Leistungsträgers. 2. Obwohl es sich mit Blick auf die Formulierung in § 41a Abs. 1 SGB II auch bei der Regelung in Absatz 7 nicht um eine reine Ermächtigungsnorm des Leistungsträgers zur Verwaltungsvereinbarung handelt, bedarf es daher für die Annahme eines Anspruchs auf vorläufige Leistungen einer Verdichtung des Ermessens zu einem Anspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf Null. 3. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob sich die Rechtsprechung des BSG zur Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. auf § 41a Abs. 7 SGB II übertragen lässt .