LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2017
L 7 AS 1192/13
Normen:
SGB II § 12; BGB § 117; BGB § 488;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3581/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als verwertbares VermögenBeachtlichkeit abgetretener Forderungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1192/13

DRsp Nr. 2017/2370

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als verwertbares Vermögen Beachtlichkeit abgetretener Forderungen

Zur Berücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II.

Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind fiduziarische Sicherheiten, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis begründen; als solches bedarf es einer entsprechenden Sicherungsabrede, die zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen. An den Nachweis und die Ernstlichkeit eines derartigen Vertrags unter Verwandten sind - ebenso wie bei einem Darlehen unter Verwandten (§ 488 BGB) - zur klaren und eindeutigen Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12; BGB § 117; BGB § 488;

Tatbestand