SG Berlin, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 15704/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung einmaliger Einnahmen im Zuflussmonat bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen nach einer nur vorläufigen Entscheidung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2006/16
DRsp Nr. 2017/16362
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung einmaliger Einnahmen im Zuflussmonat bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen nach einer nur vorläufigen Entscheidung
Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II aF. (heute: § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II) ist auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Führt nach einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II aF. in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3SGB III (heute: § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II) bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II aF. (heute: S. 3) nicht eröffnet.
1. Entsprechend der Berechnung und Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Monatsprinzip bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
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