LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2018
L 7 AS 1035/18
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; Alg II-V § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3300/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung von Durchschnittseinkommen bei der endgültigen LeistungsfestsetzungZulässigkeit des Ausschlusses der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1035/18

DRsp Nr. 2019/569

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung von Durchschnittseinkommen bei der endgültigen Leistungsfestsetzung Zulässigkeit des Ausschlusses der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X

1. In Auslegung der Regelung des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X ist bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. 2. Eine abweichende Festsetzung von Leistungen mit der Folge der Reduzierung einer Erstattungsforderung stellt keine Erbringung von Leistungen im Sinne des § 44 Abs. 4 SGB X dar.

Tenor