Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen Computers.
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