LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2023
L 9 AS 2274/22
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 19 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1259/22

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Übernahme von Kosten der Hundehaltung im Rahmen der ExistenzminimumsicherungKein Mehrbedarf wegen Tierhaltung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 2274/22

DRsp Nr. 2023/9811

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Übernahme von Kosten der Hundehaltung im Rahmen der Existenzminimumsicherung Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung

1. Die Hundehaltung gehört nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum.2. Das SGB II sieht auch keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 19 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000,00 € für die Anschaffung eines Therapie-/Begleithundes sowie die Übernahme monatlicher Kosten von 200,00 € für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer.